Pflegereform: Aus 3 mach 5

vitanas_sabineluescherDas neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und damit werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. „Die wichtigsten Entwicklungen sind, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt wird“, erklärt Sabine Lüscher, Leiterin des Vitanas Senioren Centrum Elbblick in der Neustädter Straße. „Das bedeutet, die bisherige Differenzierung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen auf der einen Seite und Pflegebedürftigen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen – vor allem Demenzkranke – auf der anderen Seite wird es nicht mehr geben.“ Im Mittelpunkt soll in Zukunft also der individuelle Unterstützungsbedarf und die damit einhergehende Selbstständigkeit des Einzelnen stehen. Die Politik und die Gesetzgebung standen in der Vergangenheit häufig in der Kritik, da die Pflegebedürftigkeit insbesondere an Kriterien der körperlichen Beeinträchtigung geknüpft wurde. Bislang war entscheidend, wie mobil ein Pflegebedürftiger noch ist, ob er sich selbst anziehen und ernähren kann. Menschen mit Demenz sind zwar oft körperlich noch in der Lage, bestimmte Dinge zu tun, wissen aber nicht mehr, wie sie die Handlung ausführen sollen. „Schon aus diesem Grund ist dieser Schritt wichtig“, meint Sabine Lüscher. „Die Zahl der Menschen mit Demenzerkrankungen infolge der alternden Bevölkerung steigt stetig, eine Reform war unumgänglich. “

Das neue Pflegestärkungsgesetz sieht ab 2017 die Einteilung in fünf Pflegegrade vor. „Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen differenziert. Ob jemand pflegebedürftig ist, wird ausschließlich nach dem Grad der Selbstständigkeit bestimmt“, erläutert die Centrumsleiterin. Demnach entspricht Pflegegrad 1 einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Pflegegrad 5 der schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht.

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Sabine Lüscher leitet das Vitanas Senioren Centrum Elbblick.

Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs für die Pflege relevanten Bereichen begutachtet. „Es wird nicht wie bisher die Zeit gemessen, die zur Pflege einer Person benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, welche die Einschränkung der Selbstständigkeit einer Person zeigen. Anhand dieser Punkte wird der Pflegebedürftige in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet“, schildert Sabine Lüscher das Verfahren. Die sechs geprüften Bereiche sind Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, die Bewältigung von und der selbständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Wichtig ist auch zu wissen, dass Personen, die bereits vor Ende dieses Jahres Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, einen Bestandsschutz haben – sofern sich an ihrer Situation nichts ändert. Da die Reform zahlreiche Neuerungen mit sich bringt, sorgt die Umstellung auch für Unsicherheit unter Betroffenen und ihren Angehörigen. Aus diesem Grund wird es im Vitanas Senioren Centrum Elbblick im Oktober eine Informationsveranstaltung geben. „Wir wollen versuchen, so viele Fragen wie möglich zu klären und laden dazu nicht nur die Bewohner des Elbblicks und ihre Angehörigen, sondern auch interessierte Personen aus unserem Umkreis ein“, so die Centrumsleiterin. Tina Heinz