Das Internet ist scheinbar ein grenzenloser weltweiter Tummelplatz. Was im Analogzeitalter hinter vorgehaltener Hand unter vier Augen oder im stillen Kämmerlein geredet wurde, wächst heute oft zu Schmähungen in die virtuelle Welt. Offenbar glaubt sich mancher im Profil seiner Social-Media-Seite weiterhin in einer Art Privatsphäre, in der alles gesagt, jeder beschimpft oder verunglimpft werden kann. Aber ein privates Profil ist eben gar nicht privat, wenn es über den Kreis einer handvoll Leute hinausreicht. Schmerzlich musste das kürzlich ein Arbeitnehmer erfahren. Er hatte über die Krankschreibung eines Kollegen bei Facebook mit anderen einen vermeindlich fröhlichen Dialog geführt. Darin tauchte auch der Kommentar „Das Fette Schwein (mittels Emoticon als ein lustiger Schweinekopf dargestellt) dreht durch!!!“ Damit war offentsichlich der Produktionsleiter gemeint. Der Internetdialog blieb den Vorgesetzten jedoch nicht verborgen und dem betreffenden Schreiber, Herrn I., wurde die Kündigung ausgesprochen. Dagegen klagte I. Das Gericht hob die Kündigung zwar wieder auf, aber letztlich nur, weil man die Vorgesetzen nicht direkt mit den Symbolen in Verbindung bringen konnte. Dann setzte das Gericht ein Zeichen: In der Urteilsbegründung, kommt das Arbeitsgericht zum Schluss: „Fettes Schwein“ und „Bärenkopf“ sind auch als Emoticons (kurz: Emojis) Beleidigungen. Eine fristlose Kündigung des Mitarbeiters würden diese Beleidigungen jedoch nicht rechtfertigen. Man kann schlussfolgern, da eine massenhafte Verwendung von Emojis mittlerweile dem Wert sprachlicher Äußerung gleichkommt, werden sie auch entsprechend ihrer gewachsenen Symbolkraft mit beleidigenden Verbalausdrücken gleichgesetzt. An solchen Entwicklungen kann gut abgelesen werden, welche Relavanz eine zunehmende Nutzung digitaler Sphären erhält. Irgendwann wird eben aus jedem Spaß mal Ernst. (tw)